Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 12/2019

BGH: Sorgfaltspflichten bei Beauftragung eines anderen Anwalts mit der Einlegung eines Rechtsmittels

19.06.2019Newsletter

Wer als Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, hat gewisse Prüfungspflichten. Der BGH hatte in einem aktuellen Beschluss Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung zu bestätigen und zu konkretisieren.

Anlass bot ein Fall, in dem ein in erster Instanz tätiger Rechtsanwalt einer anderen Rechtsanwältin durch seine Kanzleiangestellte den Auftrag hatte erteilen lassen, die Vertretung des Mandanten in der Berufungsinstanz zu übernehmen. Die Rechtsanwältin erkrankte am Tag vor Fristablauf, da es einen plötzlichen Todesfall in ihrer Familie gegeben hatte; die Frist wurde letztlich versäumt.

Der Antrag des Rechtsanwalts, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren, hatte keinen Erfolg, seine Berufung hat das OLG Karlsruhe als unzulässig verworfen. Seine Rechtsbeschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg. Abgesehen von einem Organisationsfehler bei der Eintragung der Berufungsfrist monierte der BGH vor allem, dass der Rechtsanwalt keine Fristenprüfung vorgenommen hatte, bevor er seiner Mitarbeiterin die Anweisung erteilte, den Rechtsmittelauftrag zu übermitteln. Zudem hätte er, so der BGH weiter, dafür Sorge tragen müssen, dass die beauftragte Kollegin auch über das – anwaltlich geprüfte – Zustelldatum der erstinstanzlichen Entscheidung informiert werde. Denn nach ständiger Rechtsprechung müsse der Rechtsanwalt bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags dem Kollegen eigenverantwortlich und zweifelsfrei die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten mitteilen; hierzu zähle insbesondere das Zustelldatum der anzufechtenden Entscheidung.

BGH, Beschl. v. 9.5.2019 – IX ZB 6/18