Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 13/2019

BGH: Rubrik „Patentanwälte“ im Branchenverzeichnis nur für zugelassene Patentanwälte

03.07.2019Newsletter

Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei in einem Branchenverzeichnis in der Rubrik „Patentanwälte“ führen lässt, ohne dass er oder die in seiner Kanzlei angestellten Rechtsanwälte zugleich auch als Patentanwälte zugelassen sind, verstößt gegen das in § 43b BRAO, § 6 BORA normierte Verbot unsachlicher Werbung. Dies hat der BGH in einem soeben veröffentlichten Beschluss klargestellt.

Anlass zu der Entscheidung hatte ein Rechtsanwalt gegeben, der selbst u.a. Diplom-Ingenieur und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist und zudem weitere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz in seiner Kanzlei beschäftigt. Weder er noch seine Angestellten waren jedoch als Patentanwälte zugelassen. In einem Branchenverzeichnis hatte er seine Kanzlei unter anderem in der Rubrik „Patentanwälte“ aufführen lassen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte dem Rechtsanwalt – der seine Branche zwischenzeitlich nur noch mit „Rechtsanwälte“ angab – daraufhin eine missbilligende Belehrung erteilt, in der sie Verstöße gegen § 43b BRAO und § 6 BORA rügte.

Die gegen den Bescheid der Kammer gerichtete Anfechtungsklage hat der niedersächsische Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Der Eintrag in der Rubrik „Patentanwälte“ ohne klarstellenden Hinweis darauf, dass in der Kanzlei kein Patentanwalt tätig sei, sei irreführend.

Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Der BGH nahm den Fall zum Anlass, seine Rechtsprechung zu irreführender anwaltlicher Werbung zu bestätigen. Er wies zudem darauf hin, dass die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ gem. § 18 IV PAO nur nach der Zulassung geführt werden dürfe und dass unberechtigte Führen des Titels "Patentanwalt" nach § 132a I Nr.2 StGB strafbar sei. Eine werbende Selbsteinschätzung dürfe nicht den Eindruck erwecken, eine Qualifikation sei durch ein formelles Verfahren erworben oder werde durch eine dritte Seite gebilligt.

BGH, Beschl. v. 25.4.2019 – AnwZ (Brfg) 57/18