Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 17/2019

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete

28.08.2019Newsletter

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete vorgelegt.

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Maßstab für Mieterhöhungen im Bestand und für die zulässige Neuvertragsmiete im Geltungsbereich der "Mietpreisbremse". Gebildet wird sie derzeit aus den üblichen Entgelten, die in einer Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind (§ 558 II BGB).

Vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren insbesondere in Ballungsräumen sehr stark gestiegenen Mieten wird jedoch zunehmend kritisiert, dass lediglich die besonders hohen Mieten der letzten vier Jahre Eingang in die ortsübliche Vergleichsmiete finden. Die Bundesregierung hat daher eine moderate Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete geprüft. Untersuchungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) zeigen dabei, dass in nachfragestarken Mietmärkten eine Verlängerung des Betrachtungszeitraums von vier auf sechs Jahre bereits zu einer Dämpfung des Mietpreisanstiegs führen wird.

Der Entwurf sieht nun vor, den Betrachtungszeitraum von vier auf sechs Jahre zu verlängern (§ 558 II BGB-E), um mehr Mietverhältnisse in die ortsübliche Vergleichsmiete einzubeziehen und die Auswirkungen kurzfristiger Änderungen des Mietpreisniveaus gering zu halten.

Für Gemeinden, in denen Mietspiegel bestehen oder in Vorbereitung sind, soll zudem eine Übergangsregelung geschaffen werden, um die Fortgeltung von Mietspiegeln sicherzustellen und den Aufwand, der in die Erstellung der Mietspiegel geflossen ist, zu schützen.

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