Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 20/2019

Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen – Kritik der BRAK an Regierungsentwurf

10.10.2019Newsletter

Zu dem kürzlich vorgelegten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften hat sich die BRAK differenziert geäußert.

Bereits zum Regierungsentwurf hatte die BRAK ausführlich Stellung genommen. Ausdrücklich begrüßt hatte sie die dauerhafte Festschreibung der Wertgrenze für zivilrechtliche Nichtzulassungsbeschwerden sowie den Ausbau der Spezialisierung der Land- und Oberlandesgerichte. Andere Elemente des Entwurfs lehnt sie jedoch ab, insbesondere die unverzügliche Anbringung des Ablehnungsgesuchs nach § 44 IV 2 ZPO-E; die vorgesehene Klarstellung in § 139 I 3 ZPO-E zur Strukturierung und Abschichtung des Streitstoffs erachtet sie für überflüssig. Anstelle einer vorgesehenen Änderung in § 174 ZPO schlägt die BRAK vor, solange eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis auf herkömmlichem Weg schriftlich in Papier zu wählen, alle Gerichte technisch in der Lage sind, gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zuzustellen.

Die von der BRAK geäußerten Bedenken und Anregungen wurden in dem Regierungsentwurf nicht berücksichtigt.

Für grundsätzlich sinnvoll erachtet die BRAK eine neu in den Regierungsentwurf aufgenommene Änderung in § 144 III ZPO-E, wonach Sachverständige in Ausnahmefällen auch außerhalb eines förmlichen Beweisaufnahmeverfahrens hinzugezogen werden können. Sie mahnt aber an, dass entsprechende Verfahrensregelungen sowie Regelung der Vergütung des Sachverständigen fehlen.

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