Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 09/2019

Satzungsversammlung: Weiterhin Robenpflicht und Klarstellendes zur Verschwiegenheit bei E-Mail-Kommunikation

08.05.2019Newsletter

Eine Anwältin hatte beantragt, diese Berufspflicht aufzuheben. Eine sehr deutliche Mehrheit der Mitglieder hielt dagegen eine verpflichtende Regelung auch weiterhin für sinnvoll und notwendig. Ferner fasste die Satzungsversammlung einen Beschluss zur Änderung von § 2 BORA: Als Reaktion auf die in der Praxis zu Tage getretenen Risiken bei der elektronischen Kommunikation mit Mandanten wurde die in § 2 BORA geregelte Verschwiegenheitspflicht klarstellend ergänzt. Die Kommunikation über einen unsicheren elektronischen Kanal, z.B. E-Mail, soll danach zulässig sein, wenn der Mandant zustimmt; auf eine Hinweispflicht wurde verzichtet. Der Beschluss wird nun dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zugeleitet. Erfolgt von dort keine Beanstandung, tritt er mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt. Frühestens kann die neue Fassung von § 2 BORA damit zum 1.11.2019 in Kraft treten.

Die Wahlperiode der 6. Satzungsversammlung endet zum 30.6.2019. Die Wahlen zur 7. Satzungsversammlung finden derzeit in den einzelnen Rechtsanwaltskammerbezirken statt. Neben den direkt gewählten Mitgliedern gehören der Satzungsversammlung auch die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und der Präsident der BRAK an. Die konstituierende Sitzung der 7. Satzungsversammlung wird am 4.11.2019 in Berlin stattfinden.

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