Nachrichten aus Berlin | Ausgabe

OLG Dresden: beA-Nutzung bei gescheitertem Fax-Versand

15.01.2020Newsletter

Scheitert die Übertragung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Schriftsatz über das beA zu versenden. Das Unterlassen sei der vertretenen Partei nur dann nicht gem. § 85 II ZPO als schuldhaftes Versäumnis zuzurechnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Übermittlung aus dem beA nicht möglich gewesen wäre. Dies hat das OLG Dresden in einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss entschieden. Damit hat das Gericht zugleich seine Linie bestätigt, die es bereits in einem Beschluss aus dem Sommer (Beschl. v. 29.7.2019 – 4 U 879/19) vertreten hatte.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Prozessbevollmächtigte die Übermittlung einer Berufungsbegründung per Telefax am letzten Tag der Frist nach mehreren erfolglosen Übermittlungsversuchen in der Zeit zwischen 17:50 Uhr und 20:24 Uhr aufgegeben. Infolge der Umstellung innerhalb der Justiz auf Voice-over-IP war die Störung des Faxempfangs zumindest auch der Sphäre des Gerichts zuzuordnen; diese hatte zuvor auf die Umstellung und ihre möglichen Folgen hingewiesen.

In seinem Wiedereinsetzungsantrag berief sich der Prozessbevollmächtigte auf die Rechtsprechung des BGH: Der Nutzer habe mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginne, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis zum Ablauf der Frist zu rechnen sei. Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet habe, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, könne daher beim Scheitern der gewählten Übermittlungen nicht verlangt werden, dass er – unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen – innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstelle.

Das OLG Dresden sah dies anders: Nach der Rechtsprechung des BGH seien zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, wenn diese nicht-organisatorischer Natur seien. So könne etwa verlangt werden, eine Beschwerde zumindest beim Beschwerdegericht einzureichen, anstatt beim Prozessgericht. Auch Recherchen im Internet nach weiteren Faxnummern seien zumutbar. Gleiches müsse – so das OLG – für die Forderung gelten, im Anschluss an einen gescheiterten Telefax-Versand einen fristgebundenen Schriftsatz über das beA zu versenden, das ohnehin jeder Rechtsanwalt mit Blick auf § 31a VI BRAO vorhalten müsse.

OLG Dresden, Beschl. v. 18.11.2019 – 4 U 2188/19

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