Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 12/2020

Geldwäsche-Prävention

15.07.2020Newsletter

Starke Bedenken hat die BRAK an dem Verordnungsentwurf des Bundesfinanzministeriums zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtenverord-nung-Immobilien) geltend gemacht. Der Entwurf sieht vor, dass Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei Immobilientransaktionen – unter Durchbrechung ihrer Verschwiegenheitspflicht – Verdachtsmeldungen an die Finanzbehörden abgeben müssen; er schafft damit neue Meldepflichten, zusätzlich zu den nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ohnehin bereits geltenden. Kritisch sieht die BRAK, dass der Entwurf einen generellen Geldwäscheverdacht unterstellt, während nach dem GwG die Meldepflicht nur durch einen begründeten Verdacht ausgelöst wurde. Hauptkritikpunkt der BRAK ist, dass durch die Verdachts-Meldepflicht das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant beeinträchtigt wird.

Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Meldepflicht sowie ihre Kritik an den einzelnen Regelungsentwürfen legt die BRAK in ihrer Stellungnahme im Einzelnen dar. Zudem weist sie auf Unklarheiten und Praktikabilitätsprobleme hin.

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