Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 14/2020

mietright.de: BRAK nimmt Stellung zu Verfassungsbeschwerde

12.08.2020Newsletter

Die BRAK hält die Verfassungsbeschwerde der LexFox GmbH für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet, mit der diese sich gegen eine ihr Portal mietright.de betreffende Entscheidung des LG Berlin wendet. Im Ausgangsverfahren hatte die LexFox GmbH Rückzahlungsansprüche wegen überzahlter Miete geltend gemacht, die ein Mieter ihr abgetreten hatte. Das AG Berlin-Mitte (Urt. v. 25.4.2018 – 9 C 295/17) hat die Klage abgewiesen; das LG Berlin hat die dagegen gerichtete Berufung der LexFox GmbH zurückgewiesen. Die LexFox GmbH – die über eine Inkassoerlaubnis verfügt – sei nicht aktivlegitimiert, da die Abtretung der Mietrückzahlungsansprüche wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig sei. Auch die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge (LG Berlin, Beschl. v. 24.1.2019 – 67 S 157/18) hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die LexFox GmbH geltend, sie sei durch die Auslegung des RDG – betreffend den Umfang ihrer Inkassoerlaubnis – durch das LG Berlin u.a. in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) verletzt. Nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde hat der BGH (Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18) zu einem gleichgelagerten Sachverhalt die gegenteilige Auffassung vertreten, soweit es um die Vereinbarkeit der Inkassotätigkeit der LexFox GmbH mit dem RDG geht. Die Verfassungsbeschwerde könnte daher zu einer ersten Äußerung des BVerfG zum rechtlichen Umgang mit Legal Tech-Anbietern führen, insbesondere dazu, ob deren Tätigkeit von einer Inkassoerlaubnis (noch) gedeckt ist.

In ihrer Stellungnahme setzt die BRAK sich eingehend mit den verfassungsrechtlichen Bezügen der Einordnung der Inkassotätigkeit der LexFox GmbH nach dem RDG auseinander. Derartige Stellungnahmen auf Anforderung eines Bundesgerichts abzugeben, ist eine der gesetzlichen Aufgaben der BRAK (§ 177 II Nr. 5 BRAO).

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