Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 21/2020

EGMR: Ordnungsgeld gegen Anwalt wegen Zeugnisverweigerung verstößt nicht gegen EMRK

02.12.2020Newsletter

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich in einer aktuellen Entscheidung, die den Fall eines deutschen Rechtsanwalts betrifft, zum Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts als Berufsgeheimnisträger geäußert.

Der Anwalt hatte sich – unter Berufung auf seine anwaltliche Schweigepflicht – geweigert, als Zeuge in einem Strafverfahren gegen die ehemaligen Geschäftsführer von vier Unternehmen auszusagen, die er vor ihrer Insolvenz rechtlich beraten hatte. Er war nur vom derzeitigen Geschäftsführer dieser Unternehmen von seiner Vertraulichkeitspflicht befreit worden, nicht jedoch von den ebenfalls angeklagten anderen ehemaligen Geschäftsführern. Wegen seiner Zeugnisverweigerung hatte das LG Münster schließlich ein Ordnungsgeld von 600 Euro, hilfsweise Ordnungshaft verhängt. Das Rechtsmittel das Anwalts hiergegen blieb erfolglos; er musste aussagen. Obwohl die deutschen Gerichte zu dieser Rechtsfrage in der Vergangenheit unterschiedlich entschieden hatten, hatte das BVerfG die Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht angenommen.

Der Anwalt erhob daraufhin, unter Berufung auf sein Recht auf Achtung des Privatlebens gem. Art. 8 EMRK Beschwerde vor dem EGMR. Er vertrat die Auffassung, die Verpflichtung zur Aussage und die Verhängung des Ordnungsgeldes habe mit seinem Recht auf Zeugnisverweigerung als Berufsgeheimnisträger gem. § 53 I Nr. 3 StPO kollidiert. Der EGMR wies die Beschwerde zurück. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liege nicht vor.

Weiterführender Link: