Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 23/2020

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: BRAK begrüßt Regelungsvorschläge

17.12.2020Newsletter

Zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Mitte November vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat die BRAK sich im Grundsatz positiv geäußert. Mit dem Entwurf soll das Recht der Personengesellschaften an die Rechtsprechung und die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden, insbesondere hinsichtlich der Gesellschaftszwecke und der Rechtsfähigkeit. Er orientiert sich in weiten Teilen an dem im Frühjahr veröffentlichten „Mauracher Entwurf“, zu dem die BRAK ausführlich Stellung genommen hatte. Ausdrücklich begrüßt die BRAK, dass das BMJV ihrem Vorschlag gefolgt ist, für die Anwaltschaft auch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft namentlich auch als Rechtsanwaltsgesellschaft und Co. KG als Berufsausübungsgesellschaft für Rechtsanwälte zuzulassen. Sie mahnt jedoch eine Klarstellung an, dass die anwaltliche Tätigkeit in einer KG gem. § 2 II BRAO keine gewerbliche Tätigkeit ist.

Die BRAK befürwortet ferner die fakultative Ausgestaltung des GbR-Registers für Berufsausübungsgesellschaften. Nach wie vor ist die Mehrzahl aller anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert. Es ist faktisch unmöglich, die Existenz jeder einzelnen GbR oder die Stellung einer Person als Gesellschafter einer GbR sicher festzustellen, da keine amtlichen Register existieren, aus denen sich die jeweilige Eigenschaft konstitutiv ergibt.

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