Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 07/2020

Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls: Corona-Sonderregelung unnötig

07.05.2020Newsletter

Die Corona-Pandemie erfordert keine Ausnahmen von den gesetzlichen Regelungen über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Denn der mit dem Zulassungswiderruf bezweckte Schutz der Mandanteninteressen darf gerade in Krisenzeiten nicht ausgehebelt werden und der Anwaltschaft wäre mit kurz- und mittelfristig greifenden Liquiditätshilfen sehr viel besser geholfen. Dies betonte BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in einem Schreiben an Bundesjustizministerin Christine Lambrecht. Darin wies er außerdem darauf hin, dass bislang bei den Rechtsanwaltskammern kein einziger Fall eines Zulassungswiderrufs infolge der Corona-Pandemie bekannt ist. Die Ministerin teilte in einem Antwortschreiben ausdrücklich die Auffassung der BRAK, dass der in § 14 II Nr. 7 BRAO geregelte Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls keiner Änderung bedürfe.

Eine solche Ausnahmeregelung hatte die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen angeregt, sofern derartige Sachverhalte tatsächlich zu beobachten seien und die Soforthilfen nicht greifen. Damit griffen sie eine Initiative des Deutschen Anwaltvereins auf, der gefordert hatte, dass Anwältinnen und Anwälte ihre Zulassung nicht wegen coronabedingten Vermögensverfalls verlieren dürfen. Den Antrag von Bündnis 90/Die Grünen hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung am 6.5.2020 abgelehnt.

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