Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 09/2020

Corona-Steuerhilfegesetz

04.06.2020Newsletter

In seiner Sitzung am 29.5.2020 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Damit sollen die Liquidität von durch die Beschränkungen infolge der Corona-Pandemie betroffenen Personen und Unternehmen verbessert und steuerliche Entlastungen umgesetzt werden. Unter anderem wird der Umsatzsteuersatz befristet von 19 % auf 7 % abgesenkt; ferner werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerfrei gestellt und Rückwirkungszeiträume verlängert. Verlängert wird zudem – rückwirkend zum 30.3.2020 – die Antragsfrist für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für Eltern, die wegen der Schließung von Kitas und Schulen Verdienstausfälle hinnehmen mussten.

Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde außerdem eine Regelung in das Einführungsgesetz zur AO aufgenommen, wonach eine unionsrechtliche Fristverlängerung bei Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen angestrebt werden soll. Hintergrund ist, dass mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt wird. Mit dem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/822 („DAC6“) in nationales Recht umgesetzt. Die Regelungen sind ab dem 1.7.2020 anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) soll nun in Brüssel über eine Fristverlängerung verhandeln.

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

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