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Gesetzentwurf

25.03.2020Newsletter

Zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat die BRAK sich in einem Präsidentenschreiben geäußert. Mit dem Gesetz sollen Unterstützungsmaßnahmen für Personen umgesetzt werden, die wegen der Corona-Pandemie wirtschaftliche Einbußen hinnehmen müssen und daher laufende Verbindlichkeiten nicht begleichen können. Es enthält u.a. ein Moratorium für Verbindlichkeiten aus Leistungen der Grundversorgung (z.B. Strom, Telekommunikation), Erleichterungen für Mieter und eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht; daneben werden im Gesellschafts- und Vereinsrecht Lösungen für virenschutzbedingt ausfallende Gesellschafter- bzw. Mitgliederversammlungen geschaffen und im Strafverfahrensrecht die Unterbrechung der Hauptversammlung länger als bisher ermöglicht.

In der aufgrund der Eilbedürftigkeit des Gesetzesvorhabens gebotenen Kürze hat die BRAK sich zu den wichtigsten Aspekten geäußert. Das beherzte und schnelle Agieren des Gesetzgebers lobt die BRAK ausdrücklich. Zu einigen Punkten äußert sie jedoch Kritik und gibt Anregungen zur Ergänzung. So mahnt sie bei den Regelungen im Zivilrecht an, neben Verbrauchern auch den Mittelstand zu berücksichtigen. Im Insolvenzrecht regt sie Online-Gläubigerversammlungen an und zeigt eine Unstimmigkeit bei der Beweislast für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auf. Zu den strafverfahrensrechtlichen Änderungen weist die BRAK auf Unklarheiten und die derzeit uneinheitliche Praxis der Strafgerichte bei der Unterbrechung von Hauptverhandlungen hin.

Die im Gesellschafts- und Vereinsrecht vorgesehenen Möglichkeiten begrüßt die BRAK und gibt Anregungen, wie die Regelungen für die notarielle Beurkundung und die Aufstellung von Jahresabschlüssen angepasst werden könnten. Entsprechenden Handlungsbedarf sieht die BRAK für das Berufsrecht: Für die anstehenden Kammerversammlungen stellen sich parallele Probleme, da nun anstehende Kammerversammlungen aus Gründen des Virenschutzes abgesagt bzw. verschoben werden müssen, in denen Haushaltsbeschlüsse und Vorstandswahlen anstehen.

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