Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 10/2021 v. 20.05.2021

Strafbarkeit von „Impfdränglern“

20.05.2021

Die derzeit häufig diskutierte Frage, ob sich Personen strafbar machen oder sonst sanktioniert werden können, die versuchen, eine Corona-Schutzimpfung zu erhalten, obwohl sie nach der in der Corona-Impfverordnung festgelegten Priorisierung noch nicht an der Reihe sind, beantwortet der Vorsitzende des BRAK-Ausschusses Strafprozessrecht, Dr. Christoph Knauer, im Interview mit dem Spiegel. Es gibt, so Knauer, keinen Straftatbestand und auch keine einschlägigen Bußgeldvorschriften. Lediglich in bestimmten Fällen könnten sich „Impfdrängler“ strafbar machen, etwa, wenn sie ein ärztliches Attest fälschen. Nicht strafbar sei es jedoch, wenn etwa eine Schwangere mehr als die zwei erlaubten Kontaktpersonen angibt, die dann prioritär geimpft werden können. Es wäre aus seiner Sicht auch nicht sinnvoll, dies unter Strafe zu stellen, denn jeder Mensch habe einen Impfanspruch, es handele sich lediglich um einen Verstoß gegen die in der Impfverordnung festgelegte Priorisierung; der Gesetzgeber habe ein Parlamentsgesetz, das eine Sanktionierung ermöglicht hätte, hier nicht für erforderlich gehalten.

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