Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 11/2021 v. 02.06.2021

VG Gelsenkirchen: Ausschluss von Anwält*innen in NRW von Impfpriorisierung rechtswidrig

02.06.2021

In Justiz und Rechtspflege tätige Personen sind nach § 4 I Nr. 4 b Coronavirus-Impfverordnung mit erhöhter Priorität (Gruppe 3) impfberechtigt. Die Anwaltschaft ist zwar nicht explizit erwähnt, zählt aber nach der Verordnungsbegründung zu dieser Gruppe. Das Land Nordrhein-Westfalen öffnete Anfang Mai die Impfterminvergabe für Gruppe 3, jedoch nur für Justizangehörige, nicht aber für die Anwaltschaft. Ein Rechtsanwalt aus Bochum setzte sich hiergegen erfolgreich zur Wehr. Das VG Gelsenkirchen gab zwar nicht seinem Antrag statt, die Stadt Bochum zu seiner sofortigen Impfung zu verpflichten; sie muss ihn aber unter Beachtung der Rechtsauffassung der Gerichts neu bescheiden. Aus Sicht des VG Gelsenkirchen entbehrt der Ausschluss der Anwaltschaft aus der Impfpriorisierungsgruppe 3 einer nachvollziehbaren, auf tragfähigen Tatsachen gestützten Begründung. Es spreche nichts dafür, dass Richter, Staatsanwälte und Justizbeschäftigte einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt seien als die Anwaltschaft, diese sei bei ihrer beruflichen Tätigkeit eher einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt.

Eine Änderung der Praxis für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen ist mit der Entscheidung des VG Gelsenkirchen jedoch nicht verbunden. Gegen die Ungleichbehandlung der Anwaltschaft gegenüber Justizangehörigen hatten auch die Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern Hamm und Köln gemeinsam protestiert. Ab dem 7.6.2021 ist die Impfpriorisierung bundesweit aufgehoben; dies ändert freilich nichts an der bis dahin bestehenden Situation.

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