Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 02/2021 v. 27.01.2021

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für Anwältinnen und Anwälte

27.01.2021

Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat seine Informationen zu Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für Anwältinnen und Anwälte, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, an den neuen Rechtsstand des im Dezember 2020 geänderten Infektionsschutzgesetzes angepasst. Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen gem. § 56 IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angeordneten Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot. Dies gilt nicht für eine freiwillige Quarantäne. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige ggf. auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Zudem besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1a IfSG für Verdienstausfälle von Eltern wegen Schließung von Kitas und Schulen. Der Ausschuss erläutert die Anspruchsvoraussetzungen und gibt einen tabellarischen Überblick über die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen mit weiterführenden Links u.a. zu Online-Anträgen.

Umfangreiche weitere Informationen rund um die Corona-Pandemie für Anwältinnen und Anwälte hat die BRAK auf ihren Corona-Sonderseiten zusammengestellt. Dort findet sich u.a. eine über 1.600 Entscheidungen umfassende Rechtsprechungsübersicht.

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