Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 02/2021 v. 27.01.2021

Geldwäscheaufsicht: BRAK fordert automatisierten Zugang der Anwaltschaft zum Transparenzregister

27.01.2021

Die BRAK hat zum Referentenentwurf eines Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche des Bundesministeriums der Finanzen kritisch Stellung genommen. Durch den Entwurf sollen die Voraussetzungen für die in der EU-Geldwäscherichtline vorgesehene Vernetzung der europäischen Transparenzregister geschaffen und die EU-Finanzinformationsrichtlinie 2019/1153 umgesetzt werden. In ihrer Stellungnahme fordert die BRAK, dass auch Anwältinnen und Anwälte einen automatisierten Zugang zum Transparenzregister nach § 23 III GwG erhalten. Dieser ist bislang nur für Behörden und Finanzinstitute und auch für Notare vorgesehen; Anwältinnen und Anwälte müssen den Zugang jeweils einzeln beantragen und begründen. Ein Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich und weil Notare und Rechtsanwälte derselben Verpflichtetengruppe (§ 2 I Nr. 10 GwG) angehören, erscheint eine Differenzierung auch nicht vertretbar.

Zudem wurde im Begleitschreiben zum Referentenentwurf die Frage zur Konsultation gestellt, ob die Aufsichtsbehörden nach § 50 GwG, also auch die Rechtsanwaltskammern, in den ganz neuen § 26a GwG aufgenommen werden sollen, welcher erweiterte Suchbefugnisse im Transparenzregister regelt und diese derzeit nur für die Financial Intelligence Units und Strafverfolgungsbehörden vorsieht. Die BRAK begrüßt dies.

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