Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 23/2021

Überbrückungshilfe III plus: Hinweise des Bundeswirtschaftsministeriums für die Antragstellung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weist prüfende Dritte, zu denen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören, aus begründetem Anlass auf Darlegungs- und ggf. Nachweispflichten bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe III plus hin.

18.11.2021Newsletter

Grundsätzlich hat nach Ziffer 1.2. der FAQ das antragstellende Unternehmen zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind. Die prüfenden Dritten prüfen bei allen Anträgen die Angaben der Antragstellenden zur Begründung auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nehmen die Angaben zu den Unterlagen. Die Prüfung, ob geltend gemachte Umsatzeinbrüche wirklich coronabedingt sind, ist ein integraler Teil der Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus. Den prüfenden Dritten kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Die Bewilligungsstelle hat die Möglichkeit, sich diese Angaben vorlegen zu lassen.

Das Ministerium bedankt sich in diesem Zusammenhang gleichzeitig für die ausgezeichnete Zusammenarbeit mit den prüfenden Dritten. Mit deren Hilfe sei es gelungen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für Unternehmen und Selbstständige abzufedern und die wirtschaftliche Existenz von mehr als einer halben Million Unternehmen und ihren Beschäftigten zu sichern. Die prüfenden Dritten hätten bislang mehr als 1,5 Millionen Anträge auf Corona-Hilfen für Unternehmen und Selbstständige bearbeitet und eingereicht. Das sei eine sehr beeindruckende Leistung.

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