Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 05/2021 v. 10.03.2021

Strafprozessrecht: Kritische Stellungnahmen der BRAK

10.03.2021

Die BRAK hat sich in zwei Stellungnahmen kritisch zu dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung (StPO) geäußert. Mit dem Gesetz soll das Strafverfahren weiter an die sich wandelnden gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen angepasst werden; dazu soll u.a. das Ermittlungsverfahren modernisiert werden. Der Entwurf enthält u.a. eine Regelung, welche den nach geltendem Recht bestehenden Schutz des Betroffenen vor einer Vollstreckung der Wertersatzeinziehung (§ 459g I 1 StPO) beseitigen soll. Für dieses Vorhaben sieht die BRAK in der ersten der beiden Stellungnahmen – wie auch bereits in ihrer Stellungnahme aus dem November 2020 zum Referentenentwurf – nach wie vor keinerlei Regelungsbedarf und äußert verfassungsrechtliche Bedenken.

Die BRAK begrüßt, dass durch den Gesetzentwurf der langjährigen Forderung der Anwaltschaft nach einer Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 I 2 StPO) Rechnung getragen wird. Allerdings wird die Staffelung gerade nicht, wie vom Entwurf bezweckt, an die Staffelung der Urteilsabsetzungsfrist angepasst. Die Staffelung der Revisionsbegründungsfrist in zwei Stufen steht in keinem Verhältnis zu der dynamischen und „nach oben“ unbegrenzten Staffelung der Urteilsabsetzungsfrist gem. § 275 I 2 Hs. 2 StPO.

In ihrer zweiten Stellungnahme äußert sich die BRAK dezidiert zu dem überraschend in den Regierungsentwurf aufgenommenen Vorschlag eines neuen § 95a StPO, nach dem im Falle von Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei Dritten die bislang gebotene Benachrichtigung der davon betroffenen beschuldigten Personen zeitweise zurückgestellt werden können soll. Diesen Vorschlag lehnt die BRAK entschieden ab. Er bedeute einen epochalen Bruch mit einem wesentlichen Strukturelement der Strafprozessordnung, nämlich der grundsätzlich offenen Gestaltung von Ermittlungsmaßnahmen.

Weiterführende Links: