Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 06/2021 v. 24.03.2021

Anwaltliches Gesellschaftsrecht: Gegenäußerung der Bundesregierung

24.03.2021

Der Bundesrat hatte zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen. In ihrer Gegenäußerung hierzu hat die Bundesregierung festgehalten, dass sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen wird, wie sie den vom Bundesrat im Anschluss an Vorschläge der BRAK formulierten Anregungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) Rechnung tragen kann. In einer Reihe anderer Punkte geht die Bundesregierung auf die Anregungen des Bundesrates jedoch nicht ein.

Sie will u.a. an der Reform des in § 43a IV BRAO geregelten Verbots der Verwendung vertraulicher Informationen entgegen der Interessen der Mandanten festhalten. Es führt aus ihrer Sicht nicht zu einer übermäßigen Belastung der Anwaltschaft. Die Bundesregierung argumentiert, dass sich ein entsprechendes Verbot auch in Art. 3.2.3 der CCBE-Berufsregeln befinde. Allerdings sind die CCBE-Regeln als solche nicht mehr Teil des deutschen Berufsrechts. Die BRAK hatte das geplante neue Tätigkeitsverbot wiederholt entschieden kritisiert.

Die Bundesregierung stimmt ferner dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu, den Kreis der in § 59c I BRAO-E für Rechtsanwälte genannten sozietätsfähigen Berufe zu ändern. Den nach dem Gesetzentwurf vorgesehenen Kreis sozietätsfähiger Berufe hält die BRAK für zu weitgehend; sie fordert, Sozietäten nur mit Angehörigen freier Berufe zuzulassen, die die ähnliche Berufspflichten und ein ähnliches Schutzniveau wie die Anwaltschaft haben.

An der im Entwurf vorgesehenen Regelung zur Tätigkeit ausländischer Berufsausübungsgesellschaften möchte die Bundesregierung festhalten. Danach sollen Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der WHO haben, Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen können. Die BRAK fordert, dies nur zuzulassen, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist; die im Entwurf vorgeschlagene Regelung gewährleiste nicht, dass die in Deutschland geltenden berufsrechtlichen Kernwerte und -pflichten eingehalten werden.

Der Bundestag hat Gesetzentwurf bereits in seinen Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überweisen. Dieser hat in seiner Sitzung am 24.3.2021 beschlossen, eine öffentliche Anhörung hierzu durchzuführen, die für den 14.4.2021 angesetzt ist.

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