Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 07/2021 v. 08.04.2021

Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen

08.04.2021

Juristische, psychologische, medizinische und (sozial-)pädagogische Fachverbände, Bundesrechtsanwalts- und Bundespsychotherapeutenkammer haben gemeinsam „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten nach § 1631b BGB (und zur freiheitsentziehenden Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker)“ definiert. Damit Kinder und Jugendliche in einem Krankenhaus, Heim oder einer sonstigen Einrichtung festgehalten, fixiert oder sediert werden, Bettgitter eingesetzt oder sie in sog. Beruhigungsräumen isoliert werden können, ist seit 2017 eine Genehmigung des Familiengerichts nötig. Bereits vorher galt dies für die Unterbringung in einem Krankenhaus oder Heim. Vor seiner Entscheidung muss das Gericht ein Gutachten oder – etwa im Eilfall – ein ärztliches Zeugnis einholen. In der Praxis war häufig unklar, wer diese erstellt und nach welchen Standards.

Die insgesamt 18 Fachverbände und Kammern erarbeiteten daher fachübergreifende Qualitätsstandards für derartige Gutachten. Diese dienen allen Verfahrensbeteiligten als Orientierung und ergänzen die Mindestanforderungen an Gutachten in Kindschaftssachen. Fachlich eingebunden waren das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie der für Familien- und Unterbringungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.

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