Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 08/2021 v. 22.04.2021

Corona-Arbeitsschutzverordnung erweitert und verlängert

22.04.2021Newsletter

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die u.a. die Verpflichtung von Arbeitgeber*innen enthält, eine Tätigkeit im Homeoffice anzubieten, wo dies möglich ist, wurde in ihrer Geltung erneut verlängert. Ursprünglich war eine Geltung bis zum 15.3.2021 vorgesehen, die zunächst bis zum 30.4.2021 und nunmehr bis zum 30.6.2021 verlängert wurde. Damit gelten auch die übrigen Schutzvorschriften, insbesondere zu Hygienekonzepten und zum Tragen von Masken in Betriebsräumen, auch weiterhin. Mit der 2. Änderungsverordnung wurden zudem die Arbeitgeber*innen verpflichtet, für in Präsenz Arbeitende mindestens einmal wöchentlich kostenfrei Tests anzubieten, bei Tätigkeiten mit viel Kundenkontakt mindestens zweimal wöchentlich.

Diese Pflicht soll durch eine weitere Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung nochmals erweitert werden: Allen Arbeitnehmer*innen, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, sollen grundsätzlich mindestens zweimal wöchentlich Tests angeboten werden. Die Regelungen zum Homeoffice sollen von der Corona-Arbeitsschutzverordnung ins Infektionsschutzgesetz verlagert werden. Neu geschaffen wird dabei eine Pflicht für Arbeitnehmer*innen, bestehende Homeoffice-Angebote anzunehmen, soweit keine Gründe wie etwa Störung durch Dritte oder das Fehlen eines adäquaten Arbeitsplatzes entgegenstehen. Die 3. Änderungsverordnung wurde von der Bundesregierung am 21.4.2021 beschlossen, ist aber noch nicht verkündet worden und daher noch nicht in Kraft getreten.

Soweit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte selbst auf der Arbeitgeberseite sind, haben sie die aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung folgenden Pflichten zu beachten. Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat hierzu eine Handreichung erarbeitet.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden.

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