Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 08/2021 v. 22.04.2021

Impf-Reihenfolge: Anwaltschaft in Gruppe 3 nach der Impfverordnung

22.04.2021

Nach der Coronavirus-Impfverordnung sind u.a. Personen, die in besonders relevanter Position in der Justiz und Rechtspflege tätig sind, mit erhöhter Priorität impfberechtigt (Gruppe 3; vgl. § 4 I Nr. 4b CoronaImpfV). Hierzu zählen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Dies hatte die BRAK wiederholt gefordert, da die Anwaltschaft für das Funktionieren des Rechtsstaats systemrelevant ist; in einigen Ländern wurde dies inzwischen ausdrücklich klargestellt. Wann diese Gruppe bei der Impfung an der Reihe ist, unterscheidet sich allerdings von Bundesland zu Bundesland deutlich; ebenso werden die erforderlichen Nachweise einer entsprechenden Tätigkeit (vgl. § 6 IV CoronaImpfV) unterschiedlich gehandhabt. Die Länder sowie die regionalen Rechtsanwaltskammern stellen hierzu Informationen bereit.

Umfangreiche Informationen rund um die Corona-Pandemie hat die BRAK auf ihrer Sonderseite zusammengestellt. Unter anderem findet sich dort eine über 2.200 Entscheidungen umfassende Rechtsprechungsübersicht zu Fragen der Pandemie.

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