Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 09/2021 v. 05.05.2021

Corona-Arbeitsschutzverordnung: BRAK-Hinweise aktualisiert

05.05.2021

Am 23.4.2021 die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Danach sind Arbeitgeber nunmehr verpflichtet, ihren Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, grundsätzlich mindestens zweimal pro Woche Selbst- oder Schnelltests anzubieten. Die Regelung zum Homeoffice wurde aus der Verordnung gestrichen und in § 28 VII 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen. Neu ist zudem nach § 28b VII 2 IfSG die Verpflichtung für Arbeitnehmer, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe wie etwa Störungen durch Dritte oder das Fehlen eines adäquaten Arbeitsplatzes entgegenstehen. Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat seine Hinweise zur Corona-Arbeitsschutzverordnung entsprechend aktualisiert.

In den Hinweisen wird unter anderem erläutert, was Arbeitgeber konkret in Bezug auf die Ermöglichung und konkrete Ausgestaltung von Arbeiten im Homeoffice, aber auch in Bezug auf Schutzmaßnahmen im Betrieb bzw. in der Kanzlei zu beachten haben.

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