Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 09/2021 v. 05.05.2021

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für Anwältinnen und Anwälte: BRAK-Informationen aktualisiert

05.05.2021

Der in § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehene Entschädigungsanspruch infolge von Quarantäne und Tätigkeitsverboten sowie wegen Schul- und Kita-Schließungen gilt auch für Anwältinnen und Anwälte. Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs, der Verdienstausfälle und in gewissem Umfang auch Betriebsausgaben umfasst, in einer Informationsschrift dargestellt. Darin finden sich auch Erläuterungen zum Kinderkrankengeld sowie zur Antragstellung. Der Ausschuss gibt ferner eine Übersicht über die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen. In Reaktion auf mehrere Änderungen des IfSG im Laufe des Aprils wurden die BRAK-Hinweise nunmehr in aktualisierter Fassung aufgelegt.

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