Am 19. Juli 2016 hat der schwedische Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige und Secretary of State for the Home Department/Tom Watson (C‑203/15 und C-698/15) dargelegt, dass eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Daten, die ein Mitgliedstaat den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auferlegt, unter strengen Voraussetzungen mit dem Unionsrecht vereinbar sein kann.
In den zugrundeliegenden Fällen hatten sowohl der schwedische Gerichtshof als auch der britische Court of Appeal, die beide mit einem nationalen Gesetz konfrontiert waren, welches eine generelle Speicherpflicht verlangte, dem EuGH die Frage vorgelegt, ob innerstaatliche Regelungen, die den Betreibern eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Daten auferlegen, mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Saugmandsgaard kommt zu dem Ergebnis, dass dies mit Unionsrecht vereinbar ist, wenn die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung und die mir ihr einhergehenden Garantien durch zugängliche und vorhersehbare Rechtsvorschriften geregelt werden und einen geeigneten Schutz gegen Willkür bieten. Außerdem müsse sie den Wesensgehalt der in der Grundrechtecharta vorgesehenen Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten wahren und ihr Zweck dürfe nur die Bekämpfung schwerer Kriminalität sein. Des Weiteren müsse die Verpflichtung angemessen und notwendig sein. Dies müssten die vorlegenden Gerichte im Licht aller relevanten Merkmale der in den Ausgangsverfahren fraglichen innerstaatlichen Regelungen prüfen.
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