In seinem Urteil vom 14. Juni 2017 hat der EuGH festgestellt, dass nationale Vorschriften, die die verpflichtende Mediation auch in Fällen mit Verbraucherbeteiligung vorsehen, nicht gegen Unionsrecht verstoßen, sofern das Mediationsverfahren stets von den Parteien bestimmt wird.
In dem zugrundeliegenden Fall hatten zwei italienische Staatsangehörige vor dem ordentlichen Gericht in Verona geklagt. Dieses wies darauf hin, dass der Klage kein nach italienischem Recht verpflichtendes Mediationsverfahren vorangegangen war, in dem Verbraucher anwaltlichen Beistand benötigen.
Laut dem Gerichtshof besteht die Freiwilligkeit von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nicht darin, dieses Verfahren in Anspruch zu nehmen, sondern in der Freiheit, das Verfahren selbst organisieren und jederzeit beenden zu können. Vorgeschaltete Mediationsverfahren seien stets dann mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes vereinbar, wenn ein derartiges Verfahren nicht zu einer bindenden Entscheidung führt, keine wesentliche Verzögerung für die Klageerhebung entsteht, die Verjährung der betroffenen Ansprüche gehemmt wird und keine erheblichen Kosten anfallen. Außerdem dürfe die elektronische Kommunikation nicht das einzige Mittel für den Zugang zu diesem Verfahren sein. Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes sollten stets möglich sein. Schließlich stellte der EuGH auch fest, dass nationale Rechtsvorschriften keinen zwingenden anwaltlichen Beistand für an Mediationsverfahren beteiligte Verbraucher verlangen dürfen.
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