Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 10/2019 v. 17.05.2019

EuGH - Mönch kann Rechtsanwalt sein

17.05.2019Newsletter

Am 7. Mai 2019 hat der EuGH entschieden, dass es europarechtswidrig ist, einem Mönch, der die Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, die Eintragung in das besondere Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer Athen zu verbieten.

Ein griechischer Mönch mit zypriotischer Berufsqualifikation hatte um Aufnahme in die Athener Rechtsanwaltskammer gebeten. Diese lehnte das Ersuchen mit der Begründung ab, dass die griechischen Regeln, die den Rechtsanwaltsberuf und den Mönchsstatus für unvereinbar halten, auch für solche Anwälte gelten, die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung praktizieren möchten.

Vorgelegt wurde die Frage dem EuGH vom griechischen Staatsrat, Symvoulio tis Epikateias. Der EuGH hielt fest, dass die Richtlinie 98/5/EG, die die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, erleichtern soll, einen Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung der Berufsbezeichnungen der zuwandernden Rechtsanwälte schafft. Dazu nimmt sie eine vollständige Harmonisierung der Voraussetzungen für die Ausübung des mit dieser Richtlinie verliehenen Niederlassungsrechts vor.

Die Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates gegenüber der zuständigen Stelle des Aufnahmestaates erweist sich hierbei als einzige Voraussetzung für die Eintragung. Dazu darf der nationale Gesetzgeber keine weiteren Voraussetzungen einführen. Anders verhält es sich mit den Regeln zur Ausübung des Berufs, die, anders als die Regelungen zur Eintragung, keiner Harmonisierung unterliegen und somit unterschiedlich sein können und, um nicht gegen Unionsrecht zu verstoßen, lediglich unter anderem verhältnismäßig sein müssen.

Weiterführende Links: