Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 21/2019 v. 29.11.2019

EuHB – Unabhängige Staatsanwaltschaft in Frankreich

29.11.2019Newsletter

Auch der Generalanwalt Campos Sachez-Bordona befasste sich am 26. November 2019 mit Fällen zum EuHB, unter dem Aspekt der Unabhängigkeit der ausstellenden Behörde. Er kam in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen C-566/19, C-626/19 und C-625/19, C-627/19 zu dem Schluss, dass auch Zweifel an der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften von Frankreich, Schweden und Belgien bestünden.

Hinsichtlich der französischen Staatsanwaltschaft führte er in der Rechtssache C-566/19 aus, dass es neben den im Fall Deutschlands kritisierten Einzelweisungen der Exekutive auch keine allgemeinen Weisungen – wie in Frankreich – geben dürfe und ferner die hierarchische Struktur mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar sei.

In den Rechtssachen C-625/19 und 626/19 zu Schweden und wiederum Frankreich geht es darum, ob es dort einen den Vorgaben des EuGH entsprechenden Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der ausstellenden Stelle gibt. Einen solchen müsse es bereits vor der Überstellung geben. Jedoch solle dies nicht einen neuen Ablehnungsgrund für die Vollstreckung eines EuHB begründen, dagegen spreche der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Vielmehr müssten die eigenen Gerichte des Mitgliedstaates nach der Vollstreckung die angebrachten Konsequenzen ziehen.

Zum vierten Fall (C-627/19) stellte er fest, dass es diese Möglichkeit eines Rechtsbehelfs nicht nur für Tatverdächtige, sondern ebenso für die Vollstreckung einer mit rechtskräftigem Urteil verhängten Freiheitsstrafe geben müsse.

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