Verbandsklagen – Rat
Am 28. November 2019 hat der Rat seinen Standpunkt zum Richtlinienvorschlag über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher festgelegt (Allgemeine Ausrichtung).
Der Rat unterscheidet anders als der Kommissionsvorschlag zwischen innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verbandsklagen. Die Voraussetzungen für die innerstaatlichen Verbandsklagen sollen sich allein nach nationalem Recht richten. Die Voraussetzungen für qualifizierte Einrichtungen, die grenzüberschreitende Verbandsklagen führen können, werden verschärft. Die qualifizierten Einrichtungen sollen, wie auch von der Europäischen Kommission vorgesehen, auf Unterlassung/Feststellung (einstweilig und endgültig) sowie auf konkrete Abhilfemaßnahmen klagen können. Es soll den Mitgliedstaaten überlassen werden, inwieweit sie das Verfahren nach dem Prinzip des sog. Opt-In oder dem des Opt-Out ausgestalten wollen. Eine rechtskräftige Entscheidung, mit der ein Verstoß festgestellt wurde, soll nur noch als Beweis genutzt werden können. Es wird erwartet, dass diese Trilogverhandlungen bereits in den kommenden Wochen beginnen.
Weiterführende Links:
- Allgemeine Ausrichtung des Rats (November 2019)
- Stellungnahme der BRAK Nr. 30/2018 (September 2018)
- Richtlinienvorschlag der Kommission (April 2018)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 07/2019, 20/2018, 19/2018