Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 01/2020

Schlussanträge zur Vorratsdatenspeicherung – EuGH

24.01.2020Newsletter

Der EuGH-Generalanwalt Giovanni Pitruzella hat dem EuGH seine Schlussanträge in der Rechtssache C-623/17 und in den verbundenen Rechtssachen C-511/18 und C-512/18 sowie C-520/18, die Vorratsdatenspeicherung betreffend, vorgelegt. Darin hat der Generalanwalt festgestellt, dass die Datenschutzrichtlinie grundsätzlich zur Anwendung kommt, wenn Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste gesetzlich verpflichtet sind, die Daten ihrer Teilnehmer zu speichern und den Behörden Zugang zu gewähren. Dies sei unabhängig davon, ob die Pflichten aus Gründen der nationalen Sicherheit vorgesehen seien.

Der EuGH hatte in der Vergangenheit insbesondere in den Urteilen Tele2 und Sverige und Watson strenge Vorgaben für die Vorratsdatenspeicherung aufgestellt. Im Zuge der Terrorismusabwehr kam bei einigen Mitgliedstaaten die Besorgnis auf, ihnen würden dadurch Mittel verwehrt, die für die Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismusbekämpfung ihrer Ansicht nach notwendig seien. Der Generalanwalt schlägt vor, diese Rechtsprechung zu bestätigen. Er erkennt allerdings an, dass die Pflicht zur Datenspeicherung nützlich für die Gewährleistung der nationalen Sicherheit ist und spricht sich unter anderem für eine begrenzte und differenzierte Speicherung und für einen begrenzten Zugang zu diesen Daten aus.

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