Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 02/2020

Änderungen für EU-Rechtsanwälte nach Brexit-Übergangsfrist – RAT

06.02.2020Newsletter

In der Nacht von Freitag, den 31. Januar 2020 auf Samstag, den 1. Februar 2020 ist Großbritannien aus der EU ausgetreten und hat damit den Brexit vollzogen. Die Europäische Kommission hat den Rat am Montag, den 3. Februar 2020 damit beauftragt, die Verhandlungen zu einem Abkommen über eine künftige Partnerschaft mit Großbritannien zu beginnen. Für den Fall einer Nicht-Einigung hat das britische Justizministerium am 30. Januar 2020 Leitlinien zum Umgang mit Anwälten aus Nicht-EU Staaten auf seiner offiziellen Homepage veröffentlicht. Anwälte aus der Europäischen Union, die eine britische, nordirische oder walisische Berufsqualifikationen erlangt haben, können nach dem Ende der Übergangsperiode am 1. Januar 2021 weiter praktizieren, vorausgesetzt sie haben einen „Transfer Test“ bestanden, oder sind nach 3-jähriger Tätigkeit in Großbritannien entsprechend der Niederlassungsrichtlinie in den Berufstand integriert (besondere Regeln gelten in Schottland). EU-Rechtsanwälte, die unter ihrer Herkunftsbezeichnung im Vereinigten Königreich tätig sind, müssen sich erneut um eine Zulassung nach den Vorgaben für Drittstaatsangehörige bemühen. Ausnahmen gelten, falls sie sich als ausländischer Anwalt, der mit einem britischen Anwalt kooperiert, registrieren, unter Aufsicht eines britischen Anwalts praktizieren oder nicht-regulierten rechtlichen Tätigkeiten nachgehen.

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