Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 05/2020

Anwendbares Strafmaß bei Vollstreckung eines EuHB - EuGH

19.03.2020Newsletter

Der EuGH hat am 3. März 2020 in der Rechtssache C-717/18 (Procureur-generaal) entschieden, dass bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (EuHB) auf die Gesetzesfassung, die zum Zeitpunkt der Verurteilung gilt, abzustellen ist, nicht hingegen auf die des Zeitpunkts der Ausstellung des Haftbefehls.

Im Fall ging es um einen spanischen Rapper, der wegen der Straftat der „Verherrlichung von Terrorismus und Erniedrigung seiner Opfer“ zu zwei Jahren Haft verurteilt worden war. Dies stellte zum Tatzeitpunkt 2012 und 2013 die Höchststrafe dar. 2015 wurde das Strafmaß auf eine Höchststrafe von drei Jahren heraufgesetzt. Als die spanische Audiencia Nacional 2018 einen EuHB gegen den Rapper erließ, stellte sie auf dieses neue Strafmaß ab und gab an, dass die verfolgten Straftaten unter die Kategorie „Terrorismus“ aus der Liste fallen. Somit müsse die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft werden. Dem widersprach bereits der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen Ende November 2019. Auch der Gerichtshof stellte fest, dass u. a. der Zweck der Regelung im Rahmenbeschluss über den EuHB, der die justizielle Zusammenarbeit vereinfachen soll, dies bestätigte. Ferner würden andernfalls Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit gefährdet. Das Kriterium der beiderseitigen Strafbarkeit habe die vollziehende Behörde aber nach Art. 2 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses zu prüfen, auch wenn kein vereinfachtes Verfahren im Sinne von Art. 2. Abs. 2 vorliege. Sie könne die Vollziehung nicht einfach ablehnen.

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