Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 06/2021

Beschränkungen von „Framing“ – EuGH

19.03.2021Newsletter

Der EuGH hat am 9. März 2021 in der Rechtssache VG Bild-Kunst gegen Stiftung Preußischer Kulturbesitz (C-392/19) entschieden, dass das Einbetten eines Werks (sog. Framing) in die Website eines Dritten dann nicht erlaubt ist, wenn der Urheberrechtsinhaber den Zugang zu diesem Werk durch entsprechende Maßnahmen beschränkt hat. Der Urheberrechtsinhaber muss mithin einwilligen.

Im konkreten Fall ging es um die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, welche eine Online-Plattform für Kultur und Wissen anbietet. Diese verlinkt digitalisierte Inhalte, die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind und speichert selbst nur Vorschaubilder ab. Die VG Bild-Kunst, welche sich die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der bildenden Künste zur Aufgabe gemacht hat, machte den Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Kulturstiftung davon abhängig, dass diese technische Maßnahmen gegen das Framing einführt. Diese sah in der Forderung einen Verstoß gegen das Urheberrecht und rief den BGH an.

Der BGH ersuchte daraufhin beim Gerichtshof Klärung der Frage, ob es sich beim Framing um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/293 handelt.

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