Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 06/2021

Europäische Haftbefehle aus Bulgarien – EuGH

19.03.2021Newsletter

Ein von einer bulgarischen Justizbehörde ausgestellter Europäischer Haftbefehl (EuHB) darf mangels wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht ausgeführt werden, so hat der EuGH am 10. März 2021 in der Rechtssache Svishtov Regional Prosecutor’s Office gegen PI (C-648/20 PPU) entschieden.

Die gemeinsame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, deren Bestandteil der EuHB-Rahmenbeschluss ist, kann nur durch die Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Art. 6 EUV und der EU-Grundrechtecharte gewährleistet sein. Dies gilt für den Ausstellungs- wie für den Vollstreckungsmitgliedstaat. Dementsprechend ist Art. 8 Abs 1c) des Rahmenbeschlusses so auszulegen, dass die Anforderungen an den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz einer mittels EuHB zu überstellenden Person nicht erfüllt sind, wenn sowohl der Europäische Haftbefehl als auch die ihm zugrunde liegende nationale Entscheidung vor der Übergabe der gesuchten Person durch den Vollstreckungsmitgliedstaat keiner gerichtlichen Kontrolle im Ausstellungsmitgliedstaat unterzogen werden können.

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