Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 11/2021

Anlasslose Massenüberwachung nur unter Einhaltung strenger Sicherungen – EGMR

27.05.2021Newsletter

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich am 26. Mai 2021 in einem Grundsatzurteil mit der anlasslosen Massenüberwachung von Kommunikationsmitteln befasst. Derartige Praktiken sind demnach nur dann zulässig, wenn sie strengen Sicherungen unterliegen. Dies betrifft auch die anwaltliche Vertraulichkeit.

Konkret entschied der Gerichtshof in der Rechtssache Big Brother Watch and Others v. the United Kingdom zum britischen Geheimdienstgesetz einstimmig, dass die im Gesetz vorgesehene geheimdienstliche Massenüberwachung gegen Art. 8 und Art. 10 EMRK verstößt. Ebenso liegt ein Verstoß gegen Art. 8 und Art. 10 in der Datenabschöpfung bei privaten Diensteanbietern wie Telefon- und Internetanbietern. Mit 12 zu 5 Stimmen entschieden die Richter, dass keine Verletzung der beiden Artikel im Informationsaustausch mit den Geheimdiensten anderer befreundeter Staaten liegt.

Der Gerichtshof hatte bereits 2018 über das Gesetz entschieden, nun bestätigte die Große Kammer das damalige Votum und setzte sich auf über 200 Seiten detailliert mit den Anforderungen an eine solche Überwachung auseinander. Gefordert werden u.a. eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen auf allen Ebenen des Verfahrens, sowie eine unabhängige ex ante und ex post Kontrolle.

Der Gerichtshof entschied am selben Tag auch im Fall Centrum för rättvisa v. Sweden zum schwedischen Geheimdienstgesetz und stellte dort eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest, auch wenn das schwedische Gesetz den Anforderungen der EMRK eher gerecht wird. Ebenfalls anhängig beim Gerichtshof ist derzeit eine Klage gegen das deutsche BND-Gesetz.

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