Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 13/2021

Befugnisse Aufsichtsbehörden grenzüberschreitende Datenverarbeitung – EuGH

24.06.2021Newsletter

Der EuGH hat in seinem Urteil am 15. Juni 2021 in der Rechtssache Facebook Ireland u. a. (C-645/19) entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine nationale Aufsichtsbehörde ihre Befugnis, vermeintliche Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor einem Gericht eines Mitgliedstaats geltend zu machen, ausüben kann, auch wenn sie in Bezug auf diese Verarbeitung nicht die federführende Behörde ist.

Gegenstand war die Berufung gegen das Urteil des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz Brüssel in Belgien, bei dem am 16. Februar 2018 entschieden wurde, dass Facebook die belgischen Internetnutzer nicht ausreichend über die Erhebung und Nutzung der verarbeitenden Informationen und Daten informiert habe. In seinem Urteil präzisiert der Gerichtshof die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen der DSGVO. Insbesondere hat der EuGH entschieden, dass die DSGVO es unter bestimmten Voraussetzungen einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats gestattet, von ihrer Befugnis Gebrauch zu machen, vermeintliche Verstöße gegen die DSGVO einem Gericht dieses Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen und in Bezug auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben, obgleich sie für diese Verarbeitung nicht die federführende Behörde ist.

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