BRAO

BGH bleibt dabei: Wer Kunden des Arbeitgebers berät, kann nicht Syndikusanwalt sein

Eine Juristin, die bei einer Industrieversicherungsmaklerin u.a. in der Schadensregulierung tätig ist, kann laut BGH nicht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden. Sie sei für die Kunden, nicht für ihren Arbeitgeber tätig, und zwar auch dann, wenn sie nicht nach außen auftritt.

03.09.2021Rechtsprechung

Mit seinem Beschluss vom 13. Juli 2021 (Az. AnwZ (Brfg) 62/19) hält der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) an seiner Rechtsauffassung zur Auslegung von § 45 Abs. 5 Satz 1  Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) fest. Nach der Vorschrift dürfen Syndizi nur in Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers beraten und vertreten.

Davon unterscheidet die Tätigkeiten von Inhouse-Juristen in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers. Diese seien  auch dann keine Tätigkeiten i.S.v. § 45 BRAO, wenn der Arbeitgeber sich seinerseits zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat. Und jede Beratung in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers reicht aus, um eine Zulassung als Syndikusanwalt oder Syndikusanwältin auszuschließen (so schon BGH, Urt. v. 22.06.2020, Az. AnwZ (Brfg) 23/19).

Kundenberatung auch ohne Kundenkontakt

Es kommt also in diesen Fällen, in denen der BGH davon ausgeht, dass Unternehmensjuristen nicht ihren Arbeitgeber, sondern dessen Kunden beraten, gar nicht darauf an, ob diese Beratung nur einen kleinen Teil ihres Jobs ausmacht.  Der BGH ist und bleibt auch in der nun veröffentlichten Entscheidung streng: Jede Behandlung von Kundenangelegenheiten, und sei sie im Verhältnis zum restlichen Inhalt der Tätigkeit noch so klein, schließt eine Zulassung als Syndika aus.

Dass die Schadensregulierung für einen Versicherungsmakler eine solche Kundenangelegenheit sei, die dort tätigen Juristinnen und Juristen also nicht als Syndizi zugelassen werden können, hat der BGH bereits 2018 entschieden (Beschl. v. 15.10.2018, Az. AnwZ (Brfg) 58/17) und im Jahr 2019 in einer Leitsatzentscheidung bestätigt (Beschl. v. 16.08.2019, Az. AnwZ (Brfg) 58/18). Auch insoweit bleibt der Senat nun in Bezug auf die Juristin bei der Industrieversicherungsmaklerin bei seiner Linie.

Die Anwaltsrichter stellen zudem klar, dass es für die Beurteilung der Tätigkeit nicht darauf ankomme, ob die Juristin im Außenverhältnis auftritt, also Kundenkontakt hat. Während der Anwaltsgerichtshof dieses Kriterium noch berücksichtigt hatte, stellt der BGH auf den objektiven Inhalt ihrer Tätigkeit ab, also darauf, ob diese objektiv für den Kunden stattfindet und nicht für den Arbeitgeber. Ob die Juristin nur intern gegenüber ihrem Arbeitgeber auftritt, der dann seinerseits entscheidet, ob er die Inhalte der Beratung an die Kunden weitergibt, spielt dagegen laut BGH keine Rolle.