Wettbewerbswidrige Kanzlei-Webseite:

Ex-Vorstandsmitglied einer Anwaltskammer darf nicht behaupteten, dem RAK-Vorstand anzugehören

Die Behauptung, Mitglied der Vorstandsabteilung einer Anwaltskammer zu sein, macht durchaus Eindruck auf potenzielle Mandanten, meint der BGH. Sie darf damit auch dann nicht auf der Kanzlei-Webseite erscheinen, wenn sie früher mal gestimmt hat.

27.09.2021News

“Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München”, diese Angabe zierte die Webseite einer bayerischen Anwältin bei den Informationen auf ihrer Kanzlei-Webseite zu ihrer Person. Eine andere Kanzlei, mit deren Anwälten die Anwältin früher zusammengearbeitet hatte und mit der es schon in anderer Sache Rechtsstreitigkeiten gab, mahnte die Juristin deshalb ab und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen sie: Die Anwältin war nämlich seit 2012 nicht mehr Mitglied der Vorstandsabteilung XII der Rechtsanwaltskammer (RAK) München.

Doch Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage der Kanzlei auf Unterlassung wegen Wettbewerbswidrigkeit ab: Zwar sei die Angabe irreführend, da sie von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden werde, die Anwältin gehöre gegenwärtig der Vorstandsabteilung XII der RAK an, obwohl das seit 2012 nicht mehr der Fall war. Doch sie sei, so das OLG, nicht geeignet, Verbraucher oder andere Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 S. 1 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb, UWG). Einerseits sei die Anwältin schließlich vormals tatsächlich Mitglied des RAK-Vorstands gewesen, andererseits sei eine Mitgliedschaft in der RAK für Rechtssuchende in der Regel nicht von Interesse, weil es um Vermittlung in Streitigkeiten unter Anwälten gehe, nicht um Probleme zwischen Anwälten und  Verbrauchern.

Vor dem BGH allerdings hielt diese Argumentation nicht. Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat erklärt diese Beurteilung vielmehr für “widersprüchlich und erfahrungswidrig” und verurteilt die Anwältin, diese Angabe künftig zu unterlassen (BGH, Urt. v. 22.07.2021, Az. I ZR 123/20 - Vorstandsabteilung).

Vorstandsmitglied in der RAK: Macht durchaus Eindruck bei Verbrauchern

Das OLG habe sich, so der BGH, die Beurteilung des Landgerichts zu Eigen gemacht, dass Aktivitäten von Rechtsanwälten außerhalb der eigentlichen Rechtsberatung und Prozessvertretung für die Marktentscheidung des Verbrauchers bedeutsam sind. Das gelte vor allem für Mitgliedschaften, die ein hohes Maß an Engagement und Leistungsbereitschaft erkennen lassen. Dass das OLG die Behauptung der Anwältin, Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der RAK München zu sein, trotzdem als nicht relevant für die Verbraucherentscheidung bewertete, sei damit unvereinbar.

Denn diese Art der ehrenamtlichen Tätigkeit in einer berufsständischen Einrichtung zähle zu den außerhalb der Rechtsberatung entfalteten anwaltlichen Aktivitäten, die ein hohes Maß an Engagement und Leistungsbereitschaft erkennen lassen ließen.

Die Angabe, Mitglied in einer Vorstandsabteilung der RAK zu sein, die für die Vermittlung von Streitigkeiten unter Anwälten oder zwischen Anwälten und ihren Mandanten zuständig ist, könne vielmehr durchaus Eindruck machen auf den Verbraucher auf der Suche nach einem Anwalt und damit bei der Mandantengewinnung, so der Senat. Sie vermittele nämlich gleich zwei Botschaften: Die werbende Anwältin sei “für würdig befunden” worden, in einer Vorstandsabteilung mitzuwirken und sie verfüge über Erfahrungen in der Streitschlichtung im Umgang mit Rechtsanwälten.

Diese Botschaft impliziere eben auch, dass die Mitgliedschaft - und die damit der werbenden Anwältin unterstellten Fähigkeiten - aktuell und nicht nur irgendwann in der Vergangenheit bestand, so der Senat. Die unzutreffende Behauptung, diese Mitgliedschaft im Vorstand bestehe weiterhin, sei daher sehr wohl eine irreführende geschäftliche Handlung.  Sie sei auch dann geeignet, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten (§ 5 Abs 1 S. 1 UWG), wenn eine solche Mitgliedschaft in der Vergangenheit einmal bestand.

Der Senat hat in dem Verfahren in der Sache selbst entschieden, weil er unterstellt hat, dass die beklagte Anwältin jedenfalls zum Zeitpunkt der angegriffenen Angabe auf ihrer Webseite nicht Vorstandsmitglied der RAK München war. Damit sah er den Rechtsstreit als entscheidungsreif an. Es war allerdings zuvor streitig gewesen, ob und wann die Anwältin dort Mitglied gewesen war. Das Urteil enthält lesenswerte Ausführungen zur Beweislastverteilung für Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz des als Irreführung beanstandeten Verhaltens i.S.v. § 5 UWG sprechen und zum Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 Zivilprozessordnung in diesen Konstellationen.

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