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Das Telemediengesetz (TMG) ersetzt seit dem 1.3.2007
das TDG. Die Informationspflichten, die vormals in § 6 TDG niedergelegt waren,
finden sich nun inhaltsgleich (außer redaktionellen Änderungen) in
§ 5 TMG. Die Informationspflichten gelten auch für die Anwaltshomepage.
Laut Gesetzesbegründung sind Anwälte verpflichtet, auf die berufsrechtlichen
Regelungen hinzuweisen. Ausreichend ist ein Link auf eine entsprechende Sammlung
im Netz. Die BRAK gestattet ausdrücklich eine Verlinkung auf die Rubrik "Berufsregeln".
Durch das am 1.1.2007 in Kraft getretene Gesetz
über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG) wurden diese Pflichtangaben ergänzt. -
Juristische Personen müssen zusätzlich zu Namen und Anschrift, unter
der sie niedergelassen sind und dem Vertretungsberechtigten die Rechtsform und,
sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm-
oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt
sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden (§ 5 Nr.
1 TMG). - Weiterhin ist ein neuer § 5 Nr. 7 TMG eingefügt
worden, wonach bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation
befinden, diese Tatsache angegeben werden muss. Pflichtangaben
auf Geschäftsbriefen
Durch das EHUG sind die Regelungen zu Pflichtangaben
auf Geschäftsbriefen, die auch für RA-GmbHs und RA-Partnerschaftsgesellschaften
gelten ( § 35a GmbHG, § 7 PartGG i.V.m. § 125a HGB), dahingehend
klargestellt worden, dass diese Angaben auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher
Form zu machen sind, d.h. sie gelten auch für e-mails und andere schriftliche
Mitteilungen. | |
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Informationspflichten gemäß
§ 5 TMG | |
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Am 17. Mai 2010 tritt die Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung
(DL-InfoV) in Kraft, die der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Europäischen
Union (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2007) dient. Die DL-InfoV regelt Inhalt,
Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger
allgemein oder auf Anforderung zur Verfügung stellen muss. Auch auf die anwaltliche
Tätigkeit findet die DL-InfoV Anwendung. Hinweise zur Handhabung der DL-InfoV
entnehmen Sie bitte dem Merkblatt nebst
dem Formblatt. | |
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Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung |
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