Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende

Das SGB II, auch als Hartz IV bekannt, wurde im Jahre 2005 im Rahmen einer der größten Sozialreformen der Nachkriegsgeschichte verabschiedet. Durch die Hartz-Reformen wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im Wesentlichen auf dem Leistungsniveau der vormaligen Sozialhilfe zusammengelegt.

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II haben Personen, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsfähigkeit grenzt diese Leistungen von den SGB XII-Leistungen ab, welche für Menschen geleistet werden, die nicht mehr als erwerbsfähig eingestuft werden.

Die mit den SGB II-Leistungen gewährten Beträge sollen das soziokulturelle Existenzminimum des Leistungsberechtigten abdecken. Das Existenzminimum wird im SGB II im Rahmen eines monatlichen Regelbedarfes gewährt. Der Regelsatz wird jährlich angepasst. Er beträgt für eine alleinstehende Person derzeit 432,00 Euro (Jahr 2020). Diese Bedarfe sind wiederum in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Anpassungen zu den Regelbedarfen von Erwachsenen aufweisen. Auch Personen, deren monatliche Erwerbseinkünfte nicht genügen, um das Existenzminimum abzudecken, können aufstockende SGB II-Leistungen erhalten.

Neben der Regelleistung erhalten SGB II-Empfänger noch Kosten der Unterkunft und Heizung (Miete). Diese umfassen eine angemessene Kaltmiete, Heiz- und kalte Betriebskosten. Die Kosten für den monatlichen
Stromabschlag müssen die Leistungsberechtigten aus ihrem Regelsatz bestreiten. In diesem Bereich existiert eine Fülle von Rechtsprechung, weil die Frage der Angemessenheit der Unterkunft ein häufiges und wiederkehrendes Problem darstellt.

Um vom Staat Geld für den Lebensunterhalt und die Miete zu erhalten, müssen die Leistungsberechtigten eine Gegenleistung erbringen und sich ernsthaft um eine Ausbildung oder Arbeit bemühen. Dasnennt man auch das Prinzip des Förderns und Forderns. Ziel ist es, dass die SGB II-Empfänger in absehbarer Zeit ihren Lebensunterhalt wieder selbst verdienen, indem sie wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden und keine Leistungen mehr vom Jobcenter benötigen. Ziel der SGB II-Gewährung ist eine temporäre Leistungserbringung.

Durch die Jobcenter werden verschiedenste Förderprogramme und Förderkonzepte erbracht, damit die Arbeitslosen wieder vorzugsweise in den 1. Arbeitsmarkt integriert werden können.

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