Anwaltspostfach

Aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ab 1.1.2022

Bald ist es so weit: Ab dem 1.1.2022 sind professionelle Einreicher, d. h. Rechtsanwält:innen, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, dazu verpflichtet, den Gerichten Dokumente in elektronischer Form zu übermitteln.

09.12.2021beA & ERV

Dies ist in den Prozessordnungen – mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – vorgesehen (§ 130d ZPO n.F., § 32d StPO n.F., § 55d VwGO n.F., § 46g ArbGG n.F., § 52d FGO n.F., § 65d SGG n.F.). Ansonsten ist die Einreichung in der Regel unwirksam und es drohen Fristversäumnisse. In der Serie „Erste Schritte“ in den vergangenen beA-Newslettern haben wir Ihnen bereits vielfältige Informationen zur beA-Nutzung, z.B. zum Versenden einer Nachricht, an die Hand gegeben. Bei Fragen empfiehlt es sich, die beA-Anwenderhilfe sowie das Anwenderportal aufzurufen. Auch der beA-Anwendersupport steht Ihnen unter der Rufnummer 030 - 21 78 70 17 und der E-Mail-Adresse servicedesk@beasupport.de gerne zur Verfügung.

Das aktuelle BRAK-Magazin enthält auf Seite 9 f. eine Zehn-Punkte-Liste, mit der Sie sich auf die aktive beA-Nutzungspflicht vorbereiten können. In der Mitte Dezember erscheinenden Ausgabe 6/2021 haben wir versucht, die häufigsten Fragen zur aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs zu beantworten.

Außerdem werden wir die Möglichkeit der Ersatzeinreichung beschreiben, die Ihnen die rechtssichere Einreichung Ihrer Schriftsätze ermöglicht, wenn die Einreichung elektronischer Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist.

Falls Sie Ihr beA bislang noch nicht aktiv nutzen, so empfehlen wir Ihnen, die verbleibende Zeit bis zum Jahreswechsel zu nutzen, Ihre Prozesse innerhalb der Kanzlei an den elektronischen Rechtsverkehr anzupassen und Ihre Schriftsätze und Nachrichten an die Gerichte bereits jetzt elektronisch einzureichen.

Weiterführende Links: