Begründung reichte nicht

Anwalt plante Urlaub ohne Reiseziel – keine Terminsverlegung

Ein Anwalt wollte einen Verhandlungstermin wegen seines Urlaubs verlegen lassen, für den er jedoch noch kein Reiseziel gewählt hatte. Das reichte dem BFH nicht.

18.06.2024Rechtsprechung

Wer einen Verhandlungstermin wegen eines geplanten Urlaubs verschieben lassen möchte, muss darlegen und (gegebenenfalls) glaubhaft machen, dass das Vorhaben bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet war, dass die Wahrnehmung des Termins deshalb nicht zumutbar ist, so der Bundesfinanzhof (BFH). Der Entschluss zu einem Kurzurlaub "ins Blaue" ohne Reiseziel reichte dem BFH hierfür allerdings nicht (Beschl. v. 22.04.2024, Az. III B 82/23). 

Der Verhandlungstermin beim Finanzgericht (FG), um den es hier ging, sollte am Aschermittwoch stattfinden. Der Anwalt beantragte eine (inzwischen dritte) Terminsverlegung mit der Begründung, während der gesamten Karnevalszeit im Urlaub zu sein. Das reichte dem FG nicht als Begründung und es lehnte den Antrag ab. Daraufhin erläuterte der Anwalt, bereits zu Weihnachten mit seiner Ehefrau einen Kurzurlaub über die Karnevalstage geplant zu haben. Zwar hätten sie noch kein Reiseziel, doch "es gebe Menschen, die am Anfang des Urlaubs einfach losführen." Das FG verlegte den Termin daraufhin dennoch nicht, führte die Verhandlung ohne den Kläger durch und wies die Klage ab.

BFH: Keine "erheblichen Gründe" für Terminsverlegung vorgetragen

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hatte der Kläger keinen Erfolg, denn der BFH sah keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung führten die obersten Finanzrichter aus, der Anwalt habe keine "erheblichen" Gründe dargelegt, die eine Terminsverlegung rechtfertigen würden (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO).

Ob Gründe "erheblich“ seien, sei eine Frage des Einzelfalls. Im Falle eines geplanten Urlaubs müsse dieser bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet gewesen sein, dass dem Anwalt die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit nicht zumutbar ist. Der bloße Vortrag, vor Zugang der Ladung den Entschluss gefasst zu haben, in dieser Zeit zu verreisen, genüge aber nicht. Insbesondere bei einem derartigen Urlaub "ins Blaue" liege die Erheblichkeit des Grundes nicht auf der Hand, sondern könne sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ergeben. Andernfalls hätten es die Beteiligten in der Hand, nahezu nach Gutdünken Terminsänderungen herbeizuführen. Weitere Umstände habe der Anwalt jedoch nicht vorgetragen, obwohl das FG deutlich gemacht habe, dass die Erklärung nicht für eine Terminsverlegung ausreiche.