Bis 3.000 Euro steuerfrei

Arbeitgeber können jetzt „Inflationsausgleichsprämie“ zahlen

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden nun bis zu 3.000 Euro „Inflationsausgleichsprämie“ auszahlen – steuer- und sozialversicherungsfrei.

01.11.2022Gesetzgebung

Seit dem 26. Oktober 2022und befristet bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jedem ihrer Mitarbeitenden steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 3.000 Euro zusätzlich zum regulären Gehalt zahlen. Der neue § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung. Grundlage ist das "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz", das am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten ist.

Ziel der sog. Inflationsausgleichsprämie ist es, die aufgrund der Energiekrise und der daraus folgenden Inflation gestiegenen Preise für Verbraucherinnen und Verbraucher abzufedern. Zudem befürchtet man sonst eine „Lohn-Preis-Spirale“.

Bei der Prämie handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der sowohl als Einmalzahlung auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. Auch Sachleistungen – etwa in Form von Tankgutscheinen, Waren- und Essensgutscheinen - sind möglich. Die Regelung entspricht damit in ihrer Ausgestaltung dem „Corona-Bonus“.

Arbeitgebende müssen bei Gewährung der Prämie lediglich deutlich machen, dass diese zusätzliche Vergütung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.