Syndikus-Zulassung

GmbH-Geschäftsführer: Nur per Satzung weisungsfrei und unabhängig

Möchte ein GmbH-Geschäftsführer als Syndikus zugelassen werden, muss eine Unabhängigkeit in der Satzung verankert sein, so der BGH.

03.05.2024Rechtsprechung

Der BGH sieht in einem aktuellen Fall keinen Anlass, seine bisherige strenge Rechtsprechung zur Unabhängigkeit eines Syndikusanwalts gem. § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 BRAO zu ändern: Ist der Syndikus zugleich GmbH-Geschäftsführer, ist er nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur fachlich unabhängig, wenn seine Befreiung von der organschaftlichen Weisungsgebundenheit in der Satzung verankert ist; ein nicht satzungsändernder Gesellschafterbeschluss reicht hingegen nicht aus
(Beschl. v. 13.03.2024, Az. AnwZ (Brfg) 43/23).

Die zunächst als Rechtsanwältin Zugelassene wurde 2020 zur GmbH-Geschäftsführerin bestellt. Ein einfacher Gesellschafterbeschluss befreite sie von der organschaftlichen Weisungsgebundenheit. Auf Antrag ließ die Kammer sie zunächst als Syndikusrechtsanwältin zu. Die Deutsche Rentenversicherung ging jedoch dagegen vor. Beim AGH erwirkte sie die Aufhebung der Zulassung. Der BGH gab ihm nun Recht.

BGH: Unabhängigkeit ohne Satzungsänderung nicht gewährleistet

Sowohl AGH als auch BGH begründeten dies damit, dass die fachliche Unabhängigkeit der Geschäftsführerin nicht gewährleistet sei. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei diese ohne satzungsmäßige Verankerung der Weisungsfreiheit nicht gegeben. Schließlich müsse ein GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG die Weisungen der Gesellschafterversammlung zu jeder Geschäftsführerangelegenheit befolgen. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung enthalte. Die organschaftliche Weisungsgebundenheit sei ansonsten „immanenter Bestandteil der Stellung als Geschäftsführer der Gesellschaft“. Die Auffassung der Geschäftsführerin,  die Selbstbindung der Gesellschafter, von dem Weisungsrecht des § 37 Abs. 1 GmbHG keinen Gebrauch zu machen, müsse ausreichen , widerspreche dieser ständigen Rechtsprechung. Schließlich könne ein solcher einfacher Beschluss jederzeit wieder aufgehoben werden.

Die Vorinstanz hatte ihre Entscheidung noch mit einem weiteren Aspekt begründet: Der Zulassung stehe bereits entgegen, dass sie als Geschäftsführerin nicht im Sinne von § 46 Abs. 2 BRAO im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber tätig sei. Eine Entscheidung in der umstrittenen Rechtsfrage, ob das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers überhaupt ein "Arbeitsverhältnis" ist, musste der BGH aber nicht mehr treffen.