BGH zur Hinweispflicht

Nach falschem Tatbestand bestraft: Verurteilung bleibt dennoch

Die Verurteilung erfolgte zwar nach dem falschen Gesetz – dennoch hielt der BGH die Strafe aufrecht. Ein richterlicher Hinweis hätte nichts geändert.

06.09.2024Rechtsprechung

Ändert der BGH in der Revisionsinstanz den Schuldspruch, so ist normalerweise ein richterlicher Hinweis gem. § 265 Abs. 1 StPO erforderlich. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Angeklagte sich auch in dem Wissen um den korrekten Tatbestand nicht wirksamer hätte verteidigen können. Dies hat der BGH in einem aktuellen Beschluss entschieden (Beschl. v. 16.07.2024, Az. 5 StR 259/24).

Die zwei Haupttäter in dem Fall waren in eine Strandbar eingestiegen und hatten verschiedene Flaschen Alkohol im Gesamtwert von etwa 500 Euro entwendet. Weil sie mit dem Abtransport der Beute Schwierigkeiten hatten, baten sie den Angeklagten telefonisch um Unterstützung und verabredeten hierzu einen Treffpunkt, der etwa zwei Kilometer vom Tatort entfernt lag. Der junge Mann erschien und half beim Transport in dem Wissen, dass es sich um Diebesgut handelte. Später gestand er die Tat.

Das LG Görlitz verurteilte ihn als Heranwachsenden unter anderem wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Später legte er Revision ein und wies unter anderem darauf hin, dass die Haupttat – der Diebstahl – zum Zeitpunkt seiner Mitwirkung bereits beendet gewesen sei und er somit keine Beihilfe hierzu mehr habe leisten können.

BGH: Richterlicher Hinweis war hier entbehrlich

Der BGH gab ihm in dieser Hinsicht Recht: Zum Zeitpunkt seiner Mithilfe sei das Gewahrsam bereits gesichert gewesen und die Diebstahlstat damit beendet. Der Helfer sei jedoch der Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB schuldig. Am Strafausspruch ändere sich dadurch jedoch nichts, entschieden die Leipziger Richterinnen und Richter des 5. Strafsenats.

Zwar fordere § 265 Abs. 1 StPO normalerweise einen richterlichen Hinweis, bevor jemand auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt wird. Dies hat laut Gesetz den Zweck, ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. In Fällen wie diesen, in denen sich der Angeklagte auch nach einem solchen Hinweis nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können, sei ein solcher jedoch entbehrlich.

Der Senat führte weiter aus, er könne ausschließen, dass das LG bei zutreffender rechtlicher Bewertung zu einer niedrigeren Jugendstrafe gelangt wäre. Diese sei auch für die anderen Fälle einheitlich verhängt worden und ihre Höhe am Erziehungsgedanken ausgerichtet.

Aufgrund des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels muss der Angeklagte nun zusätzlich die Kosten der Revision tragen.