Arbeitsschutzverordnung

Neue Regeln zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz

Die Regierung hat eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung für die kommenden Monate beschlossen: Hygienekonzepte werden Pflicht, Homeoffice nicht.

02.09.2022Gesetzgebung

Die Bundesregierung hat am 31. August in Meseberg eine neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten soll. Der Bundestag wird sie wahrscheinlich in der ersten Sitzungswoche nach der Sommerpause am 9. September beschließen.

Ziel ist es, die voraussichtlich steigenden Infektionszahlen in den kalten Monaten beherrschbar zu halten und insbesondere Belastungen der Wirtschaft und des Gesundheitssystems zu reduzieren. Entgegen einem vorherigen Entwurf werden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber darin doch nicht verpflichtet, erneut Homeoffice und zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten. Stattdessen müssen sie lediglich einige Schutzmaßnahmen prüfen und ein Hygiene-Konzept erstellen.

Unternehmen müssen erneut betriebliches Hygienekonzept erstellen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden aufgrund der Verordnung verpflichtet, ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen, darin „die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen“, dieses auch umzusetzen und den Mitarbeitenden mitzuteilen. Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen sie insbesondere die folgenden, bereits bekannten Maßnahmen prüfen:

  • „AHA+L-Regeln“ (Abstand, Handhygiene, Hust- und Niesetikette, Lüften)
  • Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten, z.B. indem weniger Menschen gleichzeitig dieselben Räume nutzen
  • Homeoffice-Angebot, sofern keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen und welches Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht annehmen müssen
  • Selbsttest-Angebot für alle in Präsenz Beschäftigten
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen – etwa bei engem Körperkontakt oder in Großraumbüros 

Zudem bleibt es bei der bisherigen Pflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Beschäftigten über die Gesundheitsgefährdung durch Corona sowie die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren und ihnen diese auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen.

Viel ändert sich also – insbesondere im Vergleich zu den vergangenen Wintermonaten – nicht. Unternehmen können auf bislang bewährte Schutzkonzepte zurückgreifen.

Allerdings ist es nach dem Regierungsentwurf möglich, dass es doch noch strengere Regeln geben wird, insbesondere solche der Bundesländer.