Digitale Arbeitsverträge

Neuen Job künftig per E-Mail: Kabinett will BEG IV ändern

Arbeitsverträge sollen künftig per E-Mail statt in Schriftform möglich sein. Die Regierung will den Entwurf für das BEG IV ergänzen.

25.06.2024Gesetzgebung

Die Bundesregierung hat am 19. Juni 2024 eine von Bundesjustizminister Marco Buschmann vorgelegte Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)beschlossen. Damit schlägt die Regierung – neben der Einführung des digitalen Arbeitsvertrags – noch weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau vor. Das BEG IV wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten, die aktuelle Formulierungshilfe dient als Vorschlag für die weiteren Beratungen der Abgeordneten des Bundestages. Die Regierung hatte sich bereits im März auf die Textform für Arbeitsverträge geeinigt.

Änderung im Nachweisgesetz

"Die digitalen Arbeitsverträge kommen,“ kündigt Buschmann in der Pressemitteilung des BMJ an. Die Schriftform für die wesentlichen Bedingungen von Arbeitsverträgen im Nachweisgesetz solle durch die Textform (gem. § 126b BGB) ersetzt werden. Künftig könne ein Arbeitsvertrag so in der Regel vollständig digital abgeschlossen werden, zum Beispiel per E-Mail, so Buschmann weiter. Außerdem sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch über Altersgrenzenvereinbarungen in Textform informieren können, heißt es in der Pressemitteilung des BMJ. Schließlich soll bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen künftig die Textform genügen. Nur in Wirtschaftsbereichen, die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedroht sind, bleibe es beim verpflichtenden Nachweis in Papierform.

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allerdings ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen verlangten, müssten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Informationen auf Papier übersenden.

Diese Änderung erlaube es Unternehmen, Abläufe in ihren Personalverwaltungen zu digitalisieren. Eine eigenhändige Unterschrift auf Papier, wie es § 126 BGB fordert, ist dann nicht mehr nötig. Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber aufgrund der Formvorgaben in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nachweisgesetz derzeit, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrags schriftlich niederzulegen. Es war erst zum 1. August 2022 geändert worden.

Weitere Maßnahmen zur Entbürokratisierung

Mit einer weiteren Neuerung sollen börsennotierte Gesellschaften bei der Vorbereitung ihrer Hauptversammlung entlastet werden: Sollen in der Hauptversammlung vergütungsbezogene Beschlüsse gefasst werden, müssen die Unternehmen nach geltendem Recht die vollständigen Unterlagen zu diesen Beschlussgegenständen im Bundesanzeiger bekanntmachen. Künftig soll es genügen, diese Unterlagen den Aktionären über die Internetseite des Unternehmens zugänglich zu machen.  

Zudem sollen Gewerbetreibende, die ihre Betriebsstätte in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gewerbebehörde verlegen, sich nicht mehr bei ihrer bisherigen Behörde ab- und bei der neuen Behörde anmelden müssen. Künftig soll die Anmeldung bei der neuen Behörde genügen.

Weiterführende Information:

Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)
"BEG IV: Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag"; Pressemitteilung des BMJ 54/2024 v. 19.06.2024
"Bürokratieabbau Regierung einigt sich: Arbeitsverträge künftig per E-Mail möglich"; BRAK-News v. 26.03.2024
"Neues Nachweisgesetz Arbeitsverträge jetzt nur noch schriftlich und mit mehr Inhalt"; BRAK-News v. 01.07.2022