Gesellschaftsrecht

Notarielle Online-Verfahren bislang zurückhaltend genutzt

Seit etwa zwei Jahren können bestimmte notarielle Beglaubigungen und Beurkundungen online durchgeführt werden. Das Bundesministerium der Justiz prüft nun eine Ausweitung. Doch bislang wird die Möglichkeit nur zurückhaltend genutzt. Die BRAK rät daher, zunächst praktische Hürden abzubauen und die Zahl der bereits jetzt möglichen Online-Verfahren zu erhöhen.

17.06.2024Gesetzgebung

Bestimmte Beurkundungen und Beglaubigungen im Gesellschaftsrecht können Notarinnen und Notare bereits seit 2022 bzw. 2023 online durchführen. Dazu zählen unter anderem die Gründung von GmbHs, die Anmeldung von Vereinen sowie Anmeldungen im Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister. Das Bundesministerium der Justiz prüft derzeit, ob das notarielle Online-Verfahren auf weitere gesellschaftsrechtliche Gegenstände ausgedehnt werden sollte, etwa auf Geschäfte im Zusammenhang mit Anteilsübertragungen und Umwandlungen, Anmeldungen zum Stiftungsregister sowie Registervollmachten.

Dazu hat das Ministerium die BRAK befragt, wie die bisherigen Erfahrungen mit notariellen Online-Verfahren sind und weshalb das Verfahren ggf. nicht genutzt werde. Zudem wollte das Ministerium wissen, für welche weiteren gesellschafts- und registerrechtlichen Sachverhalte die BRAK ein praktisches Bedürfnis sieht, sie im notariellen Online-Verfahren abwickeln zu können.

Nach Konsultation der Rechtsanwaltskammern sowie der in der Praxis mit notariellen Online-Verfahren befassten Mitglieder der BRAK-Ausschüsse Gesellschaftsrecht und Anwaltsnotariat regt die BRAK an, dass notarielle Onlineverfahren zunächst in der Tiefe und quantitativ etabliert werden sollten, bevor man ihren Anwendungsbereich ausweitet.

Das notarielle Online-Verfahren wird nach Einschätzung der BRAK in der Praxis nur zurückhaltend und schwerpunktmäßig in Registersachen genutzt; die Zahl der gesellschaftsrechtlichen Online-Beurkundungen sei niedrig. In beiden Bereichen sei nur eine geringe bzw. keine Zunahme festzustellen. Grund hierfür sei, dass sowohl die Notarinnen und Notare als auch die Urkundsbeteiligten das Verfahren als umständlich empfänden. Zudem sei das Verfahren wenig bekannt. Und in der Regel würden Notarinnen und Notare auf Empfehlung aus dem eigenen Umfeld beauftragt, so dass wenig Bedarf für notarielle Online-Dienstleistungen bestehe.

Die höchste praktische Hürde stellt nach Ansicht der BRAK der Einsatz der sog. eID dar. Denn die meisten Beteiligten hätten entweder noch keinen eID-fähigen Personalausweis oder keinen Zugriff mehr auf den ebenfalls notwendigen PIN-Brief, der nur persönlich bei der Meldebehörde erneut angefordert werden könne. Zudem bestünden technische Probleme, die die BRAK im einzelnen benennt. Die BRAK rät daher dazu, zunächst abzuwarten, bis sich die eID und die dazugehörige PIN auch durch den Einsatz in anderen Verfahren bei den Beteiligten so weit als selbstverständlich etabliert haben, dass die festgestellten praktischen Hürden nicht mehr bestehen.

Praktischen Bedarf für eine Ausweitung notarieller Online-Verfahren sieht die BRAK aufgrund der bisherigen zurückhaltenden Nutzung derzeit nicht. Sie gibt gleichwohl Anregungen, in welchen Bereichen man über eine Ausweitung nachdenken könnte. Unter anderem schlägt sie vor, bei der geplanten elektronischen Niederschrift bei Präsenzbeurkundungen ausdrücklich zu regeln, dass es in der Entscheidung der Notarin oder des Notars liegt, ob per Online-Verfahren beurkundet wird oder die Anwesenheit der Beteiligten erforderlich ist.

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Erstveröffentlichung: 12.06.2024