Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 15/2024

Anwaltliche Rechnungen bedürfen nicht mehr der Schriftform

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können Gebührenrechnungen seit dem 17.7.2024 in Textform an ihre Mandantschaft mitteilen. Eine handschriftliche Unterschrift, wie bisher, ist nicht mehr erforderlich. Die BRAK hatte sich wiederholt für eine derartige Formerleichterung eingesetzt.

24.07.2024Newsletter

Bislang mussten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Vergütungsberechnungen in schriftlicher Form an ihre Mandantschaft mitteilen. Durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz wurde die entsprechende Formvorschrift in § 10 I 1 RVG geändert; danach genügt für die Berechnung nunmehr die Textform. Zudem ist es ausreichend, dass der Rechtsanwalt die Mitteilung der Vergütungsberechnung an den Mandanten veranlasst.

Abstriche bei der zivil-, straf- und standesrechtlichen Verantwortung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für die Richtigkeit der Vergütungsberechnung sind mit der Formerleichterung nicht verbunden. Dies kommt laut der Gesetzesbegründung in der Formulierung zum Ausdruck, dass (nur) die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt die Vergütung fordern kann und sie bzw. er die Mitteilung der Berechnung an den Auftraggeber veranlassen muss, sofern sie bzw. er die Rechnung nicht selbst verschickt.

Das Gesetz wurde am 16.7.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 17.7.2024 in Kraft.

Die Formerleichterung entspricht einem Wunsch aus Anwaltschaft und Mandantschaft nach einer möglichst einfachen und barrierefreien elektronischen Übermittlung der anwaltlichen Berechnung. Die BRAK hatte sich wiederholt für eine entsprechende Änderung eingesetzt.

Allerdings steht die Formerleichterung nach dem neu gefassten § 10 RVG in Widerspruch zur verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung für B2B-Umsätze in Form eines strukturierten Datensatzes nach § 14 UStG, die durch das Wachstumschancengesetz eingeführt wurde. Diese Verpflichtung gilt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und tritt, ab dem 1.1.2025, mit unterschiedlichen Übergangsfristen aber spätestens zum 1.1.2028 ein. Die BRAK hat in beiden Gesetzgebungsverfahren auf diesen Widerspruch hingewiesen und sich für eine Ausnahmeregelung oder zumindest optionale Möglichkeit eingesetzt.

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